TonFirma Leipzig
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Ihr freundlicher Partner für Veranstaltungstechnik


 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

IN ANLEHNUNG AN DIE AGB-VORGABEN DES VERBANDES DER PROFESSIONELLEN LICHT- UND TONTECHNIK (VPLT)

      

1. Aufträge nehmen wir nur zu den nachstehenden Bedingungen an und führen sie nur danach aus. Abweichende Erklärungen oder Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, selbst wenn wir ihm nicht ausdrücklich widersprechen.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

  
2.  Uns erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung oder mittels Fax oder per e-mail sind für den Auftraggeber bindend, für uns jedoch erst nach Auftragsbestätigung.
Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Werden danach weitere Leistungen in Auftrag gegeben, führen wir diese nur aus, wenn wir sie ebenfalls bestätigen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder e-mail genügt dem Erfordernis der Schriftform.
  
3. Wir verpflichten uns, uns erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung uns bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik auszuführen.

Uns erteilte Informationen werden wir vertraulich behandeln, auch nach Erledigung des Einzelauftrages. Uns übergebene Unterlagen werden nach Erledigung des Auftrages an den Auftraggeber zurückgegeben.
  
4. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen- und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energie- anforderungen, Materiallisten und technical rider.
  
Zur Informationserteilung gehören auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie die erforderlichen Einsatzzeiten.
  
Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die uns erteilten Informationen unzureichend sind, werden wir dies unverzüglich mitteilen.
  
Sofern nichts anderes vereinbart, ist unser Auftraggeber verpflichtet, die von der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Arbeitskoordination (§ 6,BGV-A1*) durchzuführen; für Schäden die darauf beruhen, dass unser Auftraggeber diese Verpflichtung verletzt, haften wir nicht.
5. Soweit uns Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns über besondere' Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme unserer Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
  

6. Uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material welcher Art auch immer, muss sich in dem Zustand befinden, dass es den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entspricht. Dies entbindet uns nicht von den notwendigen Prüfungen vor Inbetriebnahme. Mängel an den Geräten sind dem Auftraggeber mitzuteilen.
  
7. Unsere Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Honorarrahmen. Unsere Rechnung beinhaltet im Regelfall einen Leistungsnachweis. Geht dieser über den Rahmen einer üblichen Rechnung hinaus, werden wir ihn der Rechnung gesondert beifügen. Widerspricht der Auftraggeber dem Inhalt des Leistungsnachweises nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dessen Zugang, trifft ihn die Beweislast, dass unsere (Teil-)Leistungen nicht erbracht worden sind.
Wir behalten uns vor, nach Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu erstellen.
  
8. Wir verpflichten uns, unsere Leistungen soweit wie möglich  und allgemein üblich zu versichern und versichert zu halten.
  
Wir haften nicht für Vermögensschäden und/oder entgangenen Gewinn, die über die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung hinausgehen. Wir haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind.

Für den Fall, dass wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen an der Auftragsdurchführung gehindert sind, ist unser Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Schadenersatzansprüche unseres Auftraggebers sind - soweit rechtlich möglich - für diesen Fall ausgeschlossen.

9. Technische Dienstleistungen und Verleih: Wir behalten uns vor, angebotene Geräte je nach Verfügbarkeit durch gleichwertige Systeme anderer Hersteller zu ersetzen.

10. Shop: Bei uns gekaufte Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum. Kommt ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Falle ist der Vertragsgegenstand unverzüglich an uns zurückzugeben. Für eventuell eingetretene Wertminderung während der Überlassungszeit haftet der Kunde. Einen entsprechenden Betrag werden wir dem Kunden nach Prüfung der Sache gesondert in Rechnung stellen.

11. Reparaturen: Bei uns beauftragte Reparaturen werden wir nach Prüfung entweder im eigenen Hause durchführen, oder an spezialisierte Partnerfirmen weitergeben. Vor Ausführung der Reparatur werden wir einen Kostenvoranschlag, welcher im Regelfall kostenpflichtig ist, erstellen. Dieser Kostenvoranschlag wird bei Erteilung des Reparaturauftrages mit den Kosten der Reparatur verrechnet.Entscheidet sich ein Kunde nach Vorliegen des Kostenvoranschlages nicht zur Reparatur, holt das Gerät aber auch innerhalb einer Entscheidungsfrist von 6 Wochen nicht wieder ab, so geht das Gerät in unser Eigentum über. 

  
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für den Sitz unseres Auftraggebers zuständige Gericht.
  
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.
*BGVA1/ Allgemeine Vorschriften/ §6/ Koordinierung von Arbeiten(1) Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen       Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Person   Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.  (2) Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.